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Die Formwirksamkeit letztwilliger privatschriftlicher Verfügungen und Möglichkeiten des digitalen Testierens

Quelle: Fachbeiträge ZErberus

 
Mann und Frau streiten

Die Formwirksamkeit letztwilliger privatschriftlicher Verfügungen und Möglichkeiten des digitalen Testierens

Die Formwirksamkeit privatschriftlicher Testamente ist entscheidend für die Beratung und gerichtliche Verfahren bei Erbstreitigkeiten. Nach § 2247 BGB muss ein Testament eigenhändig vom Erblasser geschrieben und unterschrieben werden. Eigenhändigkeit bedeutet, dass der Erblasser den gesamten Text selbst verfassen muss; Dritte dürfen lediglich Hilfestellung leisten, aber nicht schreiben oder den Text durch mechanische Mittel erstellen. Testamente, die mit Schreibmaschine, Drucker oder elektronischen Geräten erstellt werden, erfüllen nicht die Eigenhändigkeitsanforderung. Auch ungewöhnliche Testamente wie „Aufklebertestamente“ oder „Tablettestamente“ sind formunwirksam, wenn sie nicht eigenhändig verfasst sind. Die äußere Form eines Testaments ist hingegen irrelevant, solange es eigenhändig geschrieben ist. Bei digitalen Testamentsformen, wie denen, die auf Tablets oder mit Smartpens erstellt werden, gibt es noch Unsicherheiten. Im Ausland können digitale Testamente unter bestimmten Bedingungen wirksam sein, und gemäß der EuErbVO können sie in Deutschland anerkannt werden, wenn sie den Anforderungen des jeweiligen Rechtsstaates entsprechen.


Die Formwirksamkeit letztwilliger privatschriftlicher Verfügungen und Möglichkeiten des digitalen Testierens

 

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