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Ein gerichtlicher Umgangsvergleich schließt Telefonkontakte nicht aus

Quelle: Haufe.de

 

Junger Mann am telefonieren

Ein gerichtlicher Umgangsvergleich schließt Telefonkontakte nicht aus


Gerichtliche Umgangsregelungen schließen Telefonkontakte nicht aus. Das KG Berlin entschied, dass ein Umgangsvergleich keine Beschränkung auf die festgelegten Umgangszeiten darstellt. Ein Vater, der außerhalb dieser Zeiten telefonisch Kontakt mit seinem Kind aufnimmt, verstößt nicht gegen den Vergleich. Eine von den Eltern nach dem Vergleich getroffene Vereinbarung über Telefonate ist kein vollstreckbarer Titel und kann kein Ordnungsgeld nach sich ziehen. Das KG betonte, dass eine ausdrückliche gerichtliche Billigung für Vollstreckungstitel erforderlich ist. Auch kurzfristige Kontakte außerhalb der Umgangszeiten sind erlaubt, solange sie nicht explizit untersagt sind. Die Entscheidung des KG wurde von der Vorinstanz unterstützt, den Antrag auf Ordnungsgeld abzuweisen.


 

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