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Kein Kindergeld infolge Freiwilligendienstes nach Bachelor-Abschluss

Quelle: Haufe.de

 
Hand mit Geldmünzen

Kein Kindergeld infolge Freiwilligendienstes nach Bachelor-Abschluss


Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass der Anspruch auf Kindergeld entfallen kann, wenn Studierende nach dem Bachelor-Abschluss ihr Studium durch ein freiwilliges soziales Jahr unterbrechen. Im zugrunde liegenden Fall hatte die Tochter des Klägers ihren Bachelor-Abschluss erfolgreich abgeschlossen und plante, ein Masterstudium aufzunehmen. Vor Beginn des Masterstudiums absolvierte sie jedoch einen 8-monatigen Freiwilligendienst und arbeitete anschließend 3 Monate in einer bezahlten Aushilfstätigkeit.

Die Familienkasse stellte fest, dass die bereits gezahlten Kindergeldbeträge für die Zeit der Aushilfstätigkeit zurückgezahlt werden mussten und hob die Bewilligungsbescheide auf. Der Kläger klagte gegen diese Entscheidung. Das Finanzgericht gab zunächst dem Kläger recht und bejahte den Kindergeldanspruch, da die Tochter mit dem Beginn des Masterstudiums eine einheitliche Ausbildung fortsetzte.

Der BFH wies jedoch die Klage des Vaters zurück und entschied, dass das Kindergeld nicht für die Zeit der Aushilfstätigkeit gezahlt werden kann. Der BFH stellte klar, dass die Erstausbildung mit dem Bachelor-Abschluss endete und ein freiwilliges soziales Jahr nicht zur Berufsausbildung zählt. Zudem muss nach dem Abschluss einer Erstausbildung das Kind entweder eine geringfügige Beschäftigung haben oder keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Da die Tochter während der Aushilfstätigkeit mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitete, erfüllte sie nicht die Voraussetzungen für Kindergeld. Daher war die Revision der Familienkasse erfolgreich.

 

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