Vermögensauseinandersetzung über Mietsachen
- RA Thorsten Berg
- 17. Sept. 2024
- 1 Min. Lesezeit
Quelle: Fachbeiträge ZErberus

Vermögensauseinandersetzung über Mietsachen
Das AG Köln hat am 9. Januar 2023 entschieden, dass § 566 BGB, der den Mietvertragsübergang bei Veräußerung regelt, nicht auf die Erbengemeinschaft anwendbar ist. Dies stützt sich auf eine frühere Entscheidung des BGH von 2019, die die Anwendung von § 566 BGB auf die Auseinandersetzung von Bruchteilsgemeinschaften verneinte.
Das AG Köln bestätigte, dass eine analoge Anwendung von § 566 BGB bei Erbauseinandersetzungen nicht möglich ist, da die Erbengemeinschaft keine Rechtsfähigkeit besitzt und somit nicht als „Dritte“ im Sinne des Gesetzes gilt. Diese Regelung hat bedeutende Auswirkungen auf die Praxis, da sie sowohl die Interessen der weichenden Miterben als auch des neuen Eigentümers betrifft. Der weichende Miterbe bleibt für Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis haftbar, während der Erwerber Schwierigkeiten bei der Ausübung von Vermieterrechten und der Verwaltung der Mietzinsansprüche haben kann.
Streppel zeigt, dass ähnliche Probleme auch bei Vorausvermächtnissen, Miteigentümerschaften und der Auseinandersetzung von nichtrechtsfähigen Vereinen auftreten. Vorschläge zur Problemlösung umfassen die Schuldbefreiung durch Mietvertrag-Übernahme, die Zwischenschaltung eines Dritten oder die Abschichtung statt Erbauseinandersetzung. In allen Fällen ist es wichtig, die rechtlichen und praktischen Folgen sorgfältig zu berücksichtigen und geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Risiken zu minimieren.
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