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Wachstumschancengesetz – Fast so wie „das Hemd der Kaiserin“: Auf Wunsch verlängert

Quelle: Fachbeiträge ZErberus

 
Pflanze die aus Geldmünzen wächst

Wachstumschancengesetz – Fast so wie „das Hemd der Kaiserin“: Auf Wunsch verlängert


Das geplante Wachstumschancengesetz verspricht Änderungen im ErbStG, vor allem im Zuge des MoPeG. Dabei soll der neue § 2a ErbStG für Klarheit sorgen, um Steuerklasse III für Übertragungen zwischen Nichtverwandten zu vermeiden. Doch politische Bedenken und Finanzierungsfragen verzögern den Prozess. Diese Verzögerungen bieten jedoch Raum, steuerliche Lücken zu schließen, wie die Ergänzung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG und die Einführung des § 7 Abs. 9 ErbStG zeigen. Zerberus bleibt dran – es bleibt spannend! Insgesamt erfordert die Gesetzgebung zur Erbschaftssteuer eine umfassende Betrachtung, um potenzielle Steuerlücken zu schließen und eine gerechte Besteuerung sicherzustellen. Das Wachstumschancengesetz, das ursprünglich für 2023 geplant war, wird nun voraussichtlich in die folgenden Jahre verlängert, da politische und finanzielle Herausforderungen eine reibungslose Umsetzung verzögern. Dennoch bietet dieser Aufschub Gelegenheit, etwaige Besteuerungslücken zu identifizieren und durch Gesetzesanpassungen zu schließen. Die jüngsten Ergänzungen des Gesetzesentwurfs, wie die Erweiterung des § 7 ErbStG um einen neuen Absatz 9, zeigen die Bemühungen, potenzielle Steuervermeidungsstrategien zu unterbinden und die Gesetzgebung auf den neuesten Stand zu bringen. Die Diskussionen und Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Wachstumschancengesetz werden mit Spannung erwartet, da sie einen direkten Einfluss auf die Erbschaftsbesteuerung und damit auf die Vermögensübertragung haben könnten.


 

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